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Art. 6 § 2 (ÜR)

Fassungen
ab 01.04.1997 — BGBl. Nr. 761/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2 (ÜR) heute01.04.1997 BGBl. Nr. 761/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. Nr. 761/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
  3. Absatz 3,Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.

Schlagworte

Nichtigkeitsklage, Unterbringungsverfahren, Pflegschaftsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10000818

Dokumentnummer

NOR12160093

Alte Dokumentnummer

N1199660095J