Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1996Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 2Artikel 6, Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
(3)Absatz 3,Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
Schlagworte
Nichtigkeitsklage, Unterbringungsverfahren, Pflegschaftsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR12160093
Alte Dokumentnummer
N1199660095J